Rodinger Verkehrsbetriebe

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Reisebedingungen gültig ab dem 01.07.2018

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

 

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

 

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

 

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

 

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

 

4. Zahlungen

 

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

 

5. Leistungen und Pflichten

 

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

 

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

 

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

 

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

 

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

 

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen

bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 %

ab 29. Tag vor Reisebeginn 15 %

ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 %

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

11. Reiseabbruch

 

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

 

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

 

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

 

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

 

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

 

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).

Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.

Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

16. Haftungsbeschränkung

 

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

 

17. Verjährung – Geltendmachung

 

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

 

18.1. Unser Unternehmen Hans Lobmeyer, Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe GmbHnimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

19. Datenschutz

 

Der Schutz Ihrer Daten ist der Hans Lobmeyer Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe, Schulstr. 15, 93426 Roding sehr wichtig. Wir verarbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Datenschutzgesetze. Wir informieren Sie nachfolgend, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und welche Rechte Sie haben. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten darüber hinaus für einen in diesen Datenschutzhinweisen nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber gesondert informieren.

 

 

19.1 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verantwortlich für den Schutz Ihrer Daten, gem. Art. 4 Abs. 7 DSGVO, ist die Hans Lobmeyer Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe, Schulstr. 15, 93426 Roding, kontakt@lobmeyer-reisen.de.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail an datenschutz@lobmeyer-reisen.de.

19.2 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

19.2.1 Datenverarbeitung zur Erfüllung Ihres Vertrags (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder zur Erfüllung vorvertraglicher Maßnahmen

z.B.:

- Waren- und Auftragsmanagement

- Linien-, Gelegenheits- und Reiseverkehr.

- Beauftragung andere Unternehmen und Einzelpersonen mit der Erfüllung von Bau-, Handwerks- und

Dienstleistungen für uns (z.B. Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten)

- Erfüllung von Bau-, Handwerks- und Dienstleistungen für Dritte (z.B. Reparaturen von PKW, LKW)

- Abwicklung von Zahlung und Finanzgeschäften

- Verbindlichkeits- und Forderungsmanagement

- Grund- und grundstücksgleiche Geschäfte

Dabei verarbeiten wir folgende Daten:

- Persönliche Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Vollmacht

sowie persönliche Angaben des rechtsgeschäftlichen Vertreters bzw. des abweichenden

Rechnungsempfängers)

- Fahrzeugdaten (Fahrzeugschein, PKW Kennzeichen)

- Bankdaten (IBAN, BIC, Bank, Kontoinhaber) und Zahlungsinformationen

- Umsatzdaten (z.B. Anzahl und Zeitraum von Fahrten bzw. Reisen)

Weiter erheben wir Informationen über Zahlungsverhalten, um offene Beträge einzufordern, ggfs. eine Sperrung durchzuführen oder den Vertrag zu beenden.

19.2.2 Datenverarbeitung im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)

Soweit erforderlich verarbeiten wir personenbezogene Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrags hinaus in zulässiger Weise zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten um

- in Konsultation und Datenaustausch mit Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) zur Ermittlung von

Bonitäts- bzw. Zahlungsausfallrisiken zu treten, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 31 BDSG.

- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten.

- Straftaten aufzuklären oder zu verhindern.

- Adressermittlung durchzuführen (z.B. bei Umzügen).

- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten.

- Risiken zu steuern.

19.2.3 Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs.1 a DSGVO)

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren) erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis ihrer Einwilligung gegeben.

Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie jederzeit uns gegenüber widerrufen. Dies gilt auch für Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018 erteilt wurden. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft gilt.

Ihren Widerruf können Sie an die verantwortliche Stelle (siehe Punkt 1.) richten.

19.2.4 Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) oder im öffentlichen Interessen (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO)

Wir unterliegen diversen gesetzlichen Verpflichtungen, zu deren Zwecken wir personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu gehören unter anderem handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, die Identitätsprüfung, die Betrugs- und Geldwäscheprävention und gesetzliche Herausgabe-, Auskunfts- und Aussagepflichten

- Kommunalabgabengesetztes (KAG)

- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO)

- Gemeindeordnung (GO)

- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

- Straßenverkehrsordnung (StVo)

- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

- EWG

- Sozialvorschriften

- Lenk- und Ruhezeiten

- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

- Handelsgesetzbuch (HGB)

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.

19.3 Datenquellen

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (Schuldnerverzeichnis, Grundbücher, Handels- oder Vereinsregister, Internet, Presse) zulässigerweise erheben oder die uns von Dritten (z.B. Stadtverwaltungen) oder anderen Unternehmensteilen der berechtigt übermittelt werden.

19.4 Erforderliche Bereitstellung

Die Bereitstellung von Name, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum und E-Mail ist – soweit nicht ausdrücklich abweichend mitgeteilt – für den Abschluss des Vertrags erforderlich, da dieser ohne diese personenbezogenen Daten nicht durchgeführt werden kann.

19.5 Empfänger von Daten

Innerhalb der Hans Lobmeyer Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe GmbH erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf ihre Daten, die diese für die unter Ziffer 2 beschriebenen Zwecke brauchen. Soweit gesetzlich zulässig (etwa im Rahmen einer Auftragsverarbeitung) geben wir personenbezogene Daten an dritte Unternehmen der folgenden Kategorien weiter:

- Kursleiter und Trainer

- (IT-)Dienstleistungen

- Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister

- Druckdienstleistungen

- Vertriebspartner

- Auskunfteien

- Inkasso-Dienstleister und Rechtsanwälte

- Öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Städte- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter,

Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaft, Aufsichtsbehörden, Bayer.

Kommunaler Prüfungsverband, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notariate) bei Vorliegen einer

entsprechenden Verpflichtung/Berechtigung.

19.6 Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation

Entfällt

19.7 Speicherdauer

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden nicht mehr erforderlich sind, es sei denn deren – befristete – Weiterberarbeitung ist erforderlich zur:

- Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, die sich etwa aus dem Handelsgesetzbuch (HGB)

und der Abgabenordnung (AO) ergeben können. Die darin vorgegebenen Fristen betragen bis zu zehn

Jahren.

- Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen gesetzlicher Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff.

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahren betragen,

wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

19.8 Betroffenenrechte

Sie haben nach Art. 15 DSGVO das Recht, jederzeit von uns über die über Sie bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Sie können jederzeit, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO die Berichtigung und/oder unter den

Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner können Sie nach Art. 20 DSGVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Sie haben das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn die in Art. 21 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus haben Sie nach Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.

Sie können die Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit für die Zukunft widerrufen. Dies gilt auch für Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018 erteilt wurden. Ihren Widerruf richten Sie bitte an: Hans Lobmeyer Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe, Schulstr. 15, 93426 Roding, datenschutz@lobmeyer-reisen.de.

19.9 Automatisierte Entscheidungsfindung

Wir nutzen grundsätzlich keine automatisierte Entscheidungsfindung gem. Art. 22 DSGVO. Sollten wir in Einzelfällen diese Verfahren einsetzen, werden wir Sie hierüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gesondert informieren.

Änderungsklausel

 

Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt und sich die Rechtslage verändern kann, werden wir auch unsere Datenschutzhinweise von Zeit zu Zeit anpassen.

 

 

Veranstalter:
Hans Lobmeyer, Inh. Rodinger Verkehrsbetriebe GmbH
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 250522053
Steuer Nr.: 211 / 128 / 01038

Registergericht Regensburg: HRB 10292

 

III. Anmerkungen zu den einzelnen Klauseln

 

Übersicht

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

 

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

 

4. Zahlungen

 

5. Leistungen und Pflichten

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

 

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

 

11. Reiseabbruch

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

 

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

 

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

 

16. Haftungsbeschränkung

 

17. Verjährung – Geltendmachung

 

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

 

19. Datenschutz

 

Anmerkungen Text der RDA ARB 2018

Anmerkungen – Art. 250 = Art. 250 EGBGB

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Neben-abreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax, SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestäti-gung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisen-de ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Rei-seanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

Form

Für die Form des Vertrags ist in § 651a BGB nichts vor gesehen. Der Vertrag kann also mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform (E-Mail, Fax, SMS etc.) oder „voll elektronisch“ abgeschlossen werden. Dem entspricht es, wenn das durch Reiseanmeldung und Reisebestätigung geschehen „soll“, nicht muss.

Vertragsschluss

Der Vertrag kommt wie üblich nach § 151 1. Halbsatz BGB durch die Annahme des Antrags (hier die Reiseanmeldung) zustande. Die Reisebestätigung stellt die Annahme dar. Sie muss „rechtzeitig“ angenommen werden. Maßgeblich ist der nachweisbare Zugang beim Reisenden. Geht die Reise-bestätigung „verloren“, ist sie nach § 130 BGB nicht wirk-sam geworden. Zur Klärung der „Rechtzeitigkeit“ ist in Ziff. 1.2. die Frist von 10 bzw. 5 Tagen vorgesehen, innerhalb der der Veranstalter die Reise „bestätigen“ (= annehmen) muss. Wird die Frist nicht eingehalten, so liegt eine verspätete Annahme vor, die der Reisende annehmen kann, aber nicht muss. Das folgt auf § 150 Abs. 1 BGB. Die Reisebestätigung muss inhaltlich mit der Reiseanmeldung überein-stimmen. Weicht sie von der Reiseanmeldung ab, so stellt dies keine Annahme, sondern einen neuen „Antrag“ dar, der folglich nach § 150 Abs. 2 BGB der Annahme durch den Reisenden bedarf.

Telefonische Reservierungen

Bei mündlichen und telefonischen Kontakten ergeben sich Beweisprobleme und inhaltliche Unsicherheiten. Daher wird hier der Vertragsschluss mittels eines „Vorvertrags“ hinausgeschoben.

Voll elektronischer Geschäftsverkehr“

Erfolgt der Geschäftsverkehr „voll elektronisch“ i.S.d. § 312i BGB, so treffen den Veranstalter besondere Pflichten nach den §§ 312j ff. BGB. Diese sind, falls durchgeführt, auf der Webseite zu erfüllen, vgl. Ziff. 1.5. Insofern sind also um-fangreiche Erläuterungen auf die Website aufzunehmen.

Vertragsschluss ausschließlich mit individueller Kommunikation

Der Vertragsschluss via E-Mail (Reiseanmeldung) und Reisebestätigung als Annahme (ebenfalls mit Rück-) E-Mail fällt nicht unter den „voll elektronischen“ Geschäftsverkehr (vgl. § 312i Abs. 2 BGB). Allerdings sind die besonderen Pflichten nach § 312j BGB im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu erfüllen – insbesondere Bestätigung der Buchung durch den Button „zahlungspflichtig buchen“. Dem entspricht Ziff. 1.6.